Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefer- und Zahlungs­be­din­gun­gen der GETT Gerätetech­nik GmbH

1.) All­ge­meines
Wir verkaufen und liefern auss­chließlich zu unseren nach­fol­gend genan­nten Bedin­gun­gen, deren Gel­tung für alle jet­zi­gen und kün­fti­gen Kaufverträge vere­in­bart wird. Ent­ge­gen­ste­hende Einkaufs- oder son­stige Geschäfts­be­din­gun­gen des Bestellers erken­nen wir nicht an, es sei denn, wir hät­ten aus­drück­lich schriftlich ihrer Gel­tung zuges­timmt. Unsere Liefer- und Zahlungs­be­din­gun­gen gel­ten auch dann, wenn wir in Ken­nt­nis ent­ge­gen­ste­hen­der oder von den eige­nen Liefer- und Zahlungs­be­din­gun­gen abwe­ichen­der Bedin­gun­gen des Bestellers die Liefer­ung an den Besteller vor­be­halt­los aus­führen. Alle Vere­in­barun­gen, die zwis­chen uns und dem Besteller zwecks Aus­führung dieses Ver­trages getrof­fen wer­den, sind in diesem Ver­trag schriftlich niedergelegt. Unsere Liefer- und Zahlungs­be­din­gun­gen gel­ten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

2.) Ange­bote, Ange­bot­sun­ter­la­gen
Unsere Ange­bote sind freibleibend, soweit sich aus einem schriftlichen Einze­lange­bot nichts anderes ergibt. Aufträge des Bestellers sind für diesen für die Dauer von 4 Wochen bindend. Sie sind durch den Besteller wider­ru­flich, wenn nicht inner­halb dieser 4 Wochen eine schriftliche Auf­trags­bestä­ti­gung von uns vor­liegt. Mit der Auf­trags­bestä­ti­gung wird der Auf­trag für uns verbindlich. Bei sofor­tiger Liefer­ung dient die Rech­nung zugle­ich als Auf­trags­bestä­ti­gung. An Kosten­vo­ran­schlä­gen, Abbil­dun­gen, Zeich­nun­gen, Kalku­la­tio­nen und son­stige Unter­la­gen behal­ten wir uns Eigen­tums- und Urhe berrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unter­la­gen, die als „ver­traulich“ beze­ich­net sind. Vor ihrer Weit­er­gabe an Dritte bedarf der Besteller unser­er aus­drück­lichen schriftlichen Zus­tim­mung. Wird vor Aus­führung von Repara­turen ein Kosten­vo­ran schlag gewün­scht, so ist dies aus­drück­lich anzugeben. Die Kosten für den Voran­schlag sind zu vergüten.
Bei der Beauf­tra­gung zur Erstel­lung kun­den­spez­i­fis­ch­er Lösun­gen sichert der Besteller zu, dass alle an uns als Bestandteil der Beauf­tra­gung beigestell­ten Unter­la­gen, Zeich­nun­gen und Muster frei von Recht­en Drit­ter sind.

3.) Abr­u­faufträge
Liegen bei Abr­u­faufträ­gen zur Zeit der Auf­trags­bestä­ti­gung nicht alle Liefer­t­er­mine fest, so gilt als vere­in­bart, dass das gesamte Auf­tragsvol­u­men spätestens inner­halb eines Jahres nach dem Datum der Auf­trags­bestä­ti­gung vom Besteller abgenom­men wird. Von dieser “Abr­u­fauf­tragsregelung” abwe­ichende Vere­in­barun­gen wer­den mit der Auf­trags­bestä­ti­gung von uns schriftlich bestätigt.

4.) Lieferzeit
Der Beginn der von uns angegebe­nen Lieferzeit set­zt die Abklärung aller kaufmän­nis­chen und tech­nis­chen Fra­gen voraus. Die Ein­hal­tung unser­er Liefer­verpflich­tung set­zt weit­er die rechtzeit­ige und ord­nungs­gemäße Erfül­lung aller Verpflich­tun­gen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüll­ten Ver­trages bleibt uns vor­be­hal­ten. Kommt der Besteller in Annah­mev­erzug oder ver­let­zt er schuld­haft son­stige Mitwirkungspflicht­en, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entste­hen­den Schaden, ein­schließlich etwaiger Mehraufwen­dun­gen, erset­zt zu ver­lan­gen. Weit­erge­hende Ansprüche bleiben vor­be­hal­ten. Vom Besteller gewün­schte Änderun­gen kön­nen eine Ver­längerung der Liefer­frist nach sich ziehen. Die Liefer­frist ist einge­hal­ten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefer­ge­gen­stand das Werk ver­lassen hat oder die Ver­sand­bere­itschaft mit­geteilt ist. Im Falle des Liefer­verzugs hat der Besteller, nach­dem er eine angemessene Nach­frist geset­zt hat, nur das Recht auf Rück­tritt. Weit­erge­hende Ansprüche, ins­beson­dere auf Schadenser­satz, sind aus­geschlossen. Rück­sendun­gen jed­er Art kön­nen nur angenom­men wer­den, wenn die — vorher erteilte — Rück­sende­num­mer deut­lich auf der Paketver­pack­ung zu erken­nen ist. Unfreie Sendun­gen jed­er Art wer­den ohne unsere vorherige, schriftliche Ein­willi­gung nicht angenommen.

5.) Änderung der tech­nis­chen Spez­i­fika­tion
Änderun­gen, die dem tech­nis­chen Fortschritt dienen, behal­ten wir uns ohne geson­derte Mit­teilung vor. Bei kun­den­spez­i­fis­chen Pro­duk­ten wer­den wir Änderun­gen, die dem tech­nis­chen Fortschritt dienen, nur nach vorheriger Abstim­mung mit dem Besteller und nach Vor­liegen ein­er entsprechen­den schriftlichen Vere­in­barung vornehmen.

6.) Preise, Ver­sand, Ver­pack­ung und Ver­sicherung
Sofern nichts anderes vere­in­bart ist, gel­ten unsere Preise net­to ab einem unser­er Lager in der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land auss­chließlich Ver­pack­ung, Fracht, Spe­sen und Trans­portver­sicherung. Diese wer­den in der Rech­nung geson­dert aus­gewiesen. Die Preis- und Rech­nungsstel­lung erfol­gt in EURO. Bei Kostenän­derun­gen und bei kun­denbe­d­ingter Über­schre­itung der Laufzeit eines Abr­u­fauf­trages nach Ver­tragsab­schluss, behal­ten wir uns eine entsprechende Preisan­pas­sung vor. Der Ver­sand erfol­gt nach unserem Ermessen und ohne Gewähr für die preiswerteste Ver­frach­tung. Die Ver­pack­ung kann auf Kosten des Kun­den an uns zurück­gegeben wer­den, wenn nicht die Rück­nahme der mit RESY-Kennze­ichen verse­henen Papp­kar­ton­a­gen durch örtliche Werk­stoffhändler vorge­zo­gen wird. Der Spedi­teur ist kein Vertreiber und damit nicht zum Rück­trans­port her­anzuziehen. Sofern der Besteller es wün­scht, wer­den wir die Liefer­ung durch eine Trans­portver­sicherung ein­deck­en, die insoweit anfal­l­en­den Kosten trägt der Besteller.

7.) Gefahrenüber­gang
Die Gefahr geht mit Über­gabe der Ware an den Fracht­führer des von uns gewählten Trans­portun­ternehmens auf den Besteller über. Teil­liefer­un­gen sind zulässig.

8.) Zahlungs­be­din­gun­gen
Wir liefern grund­sät­zlich per Vorauskasse oder Nach­nahme. Bei pos­i­tiv­er Auskun­ft unser­er Warenkred­itver­sicherung kann nach unserem Ermessen eine Liefer­ung gegen offene Rech­nung erfol­gen. Unsere offe­nen Rech­nun­gen sind net­to Kasse in Höhe des Rech­nungs­be­trages ohne jeden Abzug, por­to- und spe­sen­frei sofort nach Rech­nungser­halt fäl­lig. Ein län­geres Zahlungsziel oder ein Skon­to wird gewährt, wenn es bei Rech­nungsstel­lung aus­drück­lich eingeräumt wird. Bei Berech­nung und Zahlung in Fremd­währung sind wir berechtigt, statt der Rech­nungssumme den Betrag zu ver­lan­gen, der erforder­lich ist, um einen EURO-Betrag zu erzie­len, der sich bei Zugrun­dele­gung des Umrech­nungskurs­es zuzüglich der üblichen
Bankspe­sen bei Aus­land­süber­weisun­gen am Tage der Auf­trags­bestä­ti­gung ergibt. Zahlun­gen sind erfüllt, wenn wir über den vollen Betrag ver­fü­gen kön­nen. Bei Über­schre­itung des Zahlungszieles berech­nen wir Fäl­ligkeit­szin­sen in Höhe von acht Prozent­punk­ten über dem jew­eili­gen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p.a.. Aufrech­nungsrechte ste­hen dem Besteller nur zu, wenn seine Gege­nansprüche recht­skräftig fest­gestellt, unbe­strit­ten oder von uns anerkan­nt sind. Außer­dem ist er zur Ausübung eines Zurück­be­hal­trechts insoweit befugt, als sein Gege­nanspruch auf dem gle­ichen Ver­tragsver­hält­nis beruht. Wir si nd berechtigt, die Bonität von Kun­den mit den all­ge­mein üblichen Mit­teln zu über­prüfen; er geben sich dabei Zweifel an der Bonität des Kun­den oder tritt son­st eine wesentliche Ver­schlechterung der Ver­mö­gensver­hält­nisse des Geschäftspart­ners ein, sind wir berechtigt, gewährte Zahlungsziele zu wider­rufen und weit­ere Liefer­un­gen nur gegen Vorkasse oder Nach­nahme auszuführen. Darüber hin­aus wer­den gewährte Zahlungsziele hin­fäl­lig und alle Ansprüche von uns sofort fäl­lig, wenn der Geschäftspart­ner mit ein­er fäl­li­gen Leis­tung in Rück­stand gerät, Schecks und andere
Rechte nicht ein­löst, uns gewährte Einzugs­berech­ti­gun­gen wider­ruft, oder Insol­venz anmeldet.
In der­ar­ti­gen Fällen sind wir berechtigt, auch ohne Ausübung des Rück­tritts und ohne Nach­frist­set­zung auf Kosten des Kun­den bere­its gelieferte Ware sicher­heit­shal­ber zurückzuholen.

9.) Eigen­tumsvor­be­halt
Die Ware bleibt bis zum Ein­gang aller Zahlun­gen aus dem Liefer­ver­trag unser Eigen­tum. Bei ver­tragswidrigem Ver­hal­ten des Kun­den, ins­beson­dere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kauf­sache zurück­zunehmen. In der Zurück­nahme der Kauf­sache durch uns liegt ein Rück­tritt vom Ver­trag. Wir sind nach Rück­nahme der Kauf­sache zu deren Ver­w­er­tung befugt. Der Ver­w­er­tungser­lös ist auf die Verbindlichkeit­en des Bestellers – abzüglich angemessen­er Ver­w­er­tungskosten – anzurech­nen. Wird die unter Eigen­tumsvor­be­halt ste­hende Ware ver­ar­beit­et oder umge­bildet, so erwer­ben wir das Miteigen­tum an der neuen Sache im Ver­hält­nis des Wertes der Kauf­sache (Fak­tu­ra-End­be­trag, ein­schl. Mehrw­ert­s­teuer) zu den anderen ver­ar­beit­eten Gegen­stän­den zur Zeit der Ver­ar­beitung. Für die durch Ver­ar­beitung entste­hende Sache gilt im Übri­gen das Gle­iche wie für die unter Vor­be­halt gelieferte Kauf­sache. Der Besteller ist berechtigt, die unter Eigen­tumsvor­be­halt ste­hende Ware im Rah­men eines ord­nungs­gemäßen Geschäfts­be­triebes weit­er zu veräußern. Die Forderun­gen aus den Weit­er­verkäufen gehen bis zur Höhe unser­er Gesamt­forderun­gen aus der Geschäftsverbindung auf uns über. Wir kön­nen jed­erzeit ver­lan­gen, dass der Besteller uns den Namen des Abnehmers bekan­nt gibt und sind berechtigt, den Abnehmer von dem Forderungsüber­gang in Ken­nt­nis zu set­zen und bei Zahlungsverzug die Forderung direkt beim Abnehmer einzuziehen. Solange der Eigen­tumsvor­be­halt beste­ht, ist der Besteller zur Verpfän­dung oder Sicherungsübereig­nung nicht berechtigt.

10.) Koste­naufrech­nung für Änderun­gen, Werkzeuge und Entwick­lun­gen
Durch die von uns dem Besteller aufgerech­neten Kosten für Pro­duk­tän­derun­gen, Werkzeuge oder Entwick­lun­gen jeglich­er Art entste­ht kein Eigen­tum­sanspruch des Bestellers an dem Design von Pro­duk­ten, den Werkzeu­gen oder dem geisti­gen Eigen­tum der Entwick­lun­gen. Davon abwe­ichende Vere­in­barun­gen wer­den von uns nur schriftlich mit der Auf­trags­bestä­ti­gung getrof­fen. Werkzeuge, die sich bere­its im Eigen­tum des Bestellers befind­en und von uns ver­wen­det wer­den, bleiben Eigen­tum des Bestellers.

11.) Gewährleis­tung, Haf­tungs­beschränkung und Repara­turen
Män­ge­lansprüche des Bestellers set­zen voraus, dass dieser seine nach § 377 HGB geschulde­ten Unter­suchungs- und Rügeobliegen­heit­en ord­nungs­gemäß nachgekom­men ist. Sofern nicht schriftlich etwas Abwe­ichen­des vere­in­bart ist, ver­jähren Gewährleis­tungsansprüche inner­halb von 24 Monat­en ab Über­gabe der Ware an den Fracht­führer (Gefahrenüber­gang). Soweit ein Man­gel der Ware vor­liegt, sind wir nach unser­er Wahl zur Nacher­fül­lung in Form ein­er Man­gelbe­sei­t­i­gung oder zur Liefer­ung ein­er neuen man­gel­freien Sache berechtigt. Von der Gewährleis­tung ausgenom­men sind Män­gel, wenn Ein­griffe in gelieferte Bauteile/Geräte durch von uns nicht autorisierte Per­so­n­en vorgenom­men wor­den sind. Ins­beson­dere haften wir dann nicht für Schä­den infolge fehler­haften Ein­baus, Bedi­enungs­fehlern, und äußer­lichen Ein­wirkun­gen. Eine Gewährleis­tung ent­fällt auch, wenn die Seri­en­num­mer eines geliefer­ten Bauteils / Geräts unken­ntlich ist oder entsprechende Sicherungs­markierun­gen ent­fer­nt oder zer­stört wur­den. Wir haften nach den geset­zlichen Bes­tim­mungen, sofern der Besteller Schadenser­satzansprüche gel­tend macht, die auf Vor­satz oder grober Fahrläs­sigkeit, ein­schließlich von Vor­satz oder grober Fahrläss igkeit unser­er Vertreter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen, beruhen. Soweit uns keine vorsät­zliche Ver­tragsver­let­zung ange­lastet wird, ist die Schadenser­satzhaf­tung auf den vorherse­hbaren, typ­is­cher­weise ein­tre­tenden Schaden begren­zt. Wir haften nach den geset­zlichen Bes­tim­mungen, sofern wir schuld­haft eine wesentliche Ver­tragspflicht ver­let­zen, in diesem Fall ist aber die Schadenser­satzhaf­tung auf den vorherse­hbaren, typ­is­cher­weise ein­tre ten­den Schaden begren­zt. Die Haf­tung wegen schuld­hafter Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit bleibt unberührt, dies gilt auch für die zwin­gende Haf­tung nach dem Pro­duk­thaf­tungs­ge­setz. Soweit nicht vorste­hend etwas Abwe­ichen­des geregelt ist, ist die Haf­tung aus­geschlossen. Teile, die auf­grund ihrer stof­flichen Beschaf­fen­heit oder nach Art ihrer Ver­wen­dung einem schnellen Ver­schleiß unter­liegen, z.B. Anzeige­lam­p­en, Sicherun­gen, Schal­ter und Druck­köpfe sind von der Gewährleis­tung ausgenom­men sowie alle Schä­den, die durch außergewöhn­liche Belas­tun­gen, wie Licht­bo­gen, Strahlenein­wirkung, elek­tro­sta­tis­che und elek­tro­mag­netis­che Stör­felder, Umwel­te­in­flüsse und Betrieb­s­be­din­gun­gen etc. her­vorgerufen wer­den. Die in unseren gedruck­ten oder elek­tro­n­is­chen Doku­men­ta­tio­nen angegebe­nen Dat­en sind unverbindliche Infor­ma­tio­nen und stellen keine Zusicherung von Eigen­schaften dar. Irrtümer und Verän­derun­gen des Liefer­sor­ti­mentes und der Preise sind vor­be­hal­ten. Alle angegebe­nen Marken­na­men sind Eigen­tum der entsprechen­den Unternehmen.

12.) Ergänzende Bedin­gun­gen für Entwick­lungsaufträge
a) Gegen­stand des Auf­trages
Der Gegen­stand eines Entwick­lungsauf­trages ergibt sich aus dem Inhalt der schriftlichen Auf­trags­bestä­ti­gung. Ein uns erteil­ter Entwick­lungsauf­trag wird für uns nur mit ein­er entsprechen­den schriftlichen Auf­trags­bestä­ti­gung verbindlich.
b) Durch­führung des Auf­trages
Der Auf­tragge­ber ist verpflichtet, zur erfol­gre­ichen Durch­führung des Entwick­lungsauf­trages beizu­tra­gen und ins­beson­dere alle für uns im Zusam­men­hang mit der Durch­führung des Entwick­lungsauf­trages benötigten Unter­la­gen, eigene Ken­nt­nisse des Auf­tragge­bers sowie Erfahrun­gen usw. zur Ver­fü­gung zu stellen.
c) Entwick­lungser­folg
Für einen Entwick­lungser­folg des betr­e­f­fend­en Auf­trages ste­hen wir nicht ein, wenn er aus Grün­den, die für uns bei Ver­tragsab­schluss nicht erkennbar waren oder die nach Ver­tragsab­schluss ein­treten und in den Ver­ant­wor­tungs­bere­ich des Auf­tragge­bers fall­en, nicht oder nicht voll­ständig erre­icht wer­den kann.
d) Kosten und Dauer eines Entwick­lungsauf­trages
Wenn wir erken­nen, dass der Entwick­lungsauf­trag in der vere­in­barten Zeit und/oder zu dem vere­in­barten Ent­gelt nicht durchge­führt wer­den kann, tre­f­fen bei­de Ver­tragsparteien über die Fort­set­zung der Arbeit­en und die Kos­ten­tra­gung eine zusät­zliche Regelung. Kann dies­bezüglich keine Eini­gung erre­icht wer­den, so sind wir zur Kündi­gung des Entwick­lungsauf­trages berechtigt und haben Anspruch auf den dem ange­fal­l­enen Entwick­lungsaufwand entsprechen­den Teil des ursprünglich vere­in­barten Preis­es.
e) Geheimhal­tung, Veröf­fentlichung
Wir wer­den als geheimhal­tungs­bedürftig gekennze­ich­nete Infor­ma­tio­nen, die wir anlässlich der Auf­tragserteilung bzw. der Durch­führung des Entwick­lungsauf­trages vom Auf­tragge­ber erhal­ten, auch nach Beendi­gung des Entwick­lungsauf­trages Drit­ten nicht mit­teilen, solange und soweit sie nicht all­ge­mein bekan­nt sind. Der Auf­tragge­ber ist uns gegenüber in gle­ich­er Weise zur Geheimhal­tung verpflichtet. Der Auf­tragge­ber darf Entwick­lungsergeb­nisse unter Nen­nung des Urhe­bers und nach vorheriger Abstim­mung mit uns veröf­fentlichen, wenn dem nicht im Einzelfall Gründe ent­ge­gen­ste­hen (z.B. Gefährdung ein­er Schutzrecht­san­mel­dung). Erfol­gt die Veröf­fentlichung für Zwecke der Wer­bung, hat auf unser Ver­lan­gen die Nen­nung des Urhe­bers zu unterbleiben.

13.) Vere­in­barung zur Rück­nah­mepflicht der Her­steller nach §10 Abs. 2 Elek­troG
Der Besteller übern­immt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungs­beendi­gung auf eigene Kosten nach den geset­zlichen Vorschriften ord­nungs­gemäß zu entsor­gen. Der Besteller stellt uns von den Verpflich­tun­gen nach §10 Abs. 2 Elek­troG (Rück­nah­mepflicht der Her­steller) und damit im Zusam­men­hang ste­hen­den Ansprüchen Drit­ter frei.

14.) Daten­hin­weis
Wir spe­ich­ern per­so­n­en- und fir­men­be­zo­gene Dat­en im Rah­men der Geschäfts­beziehun­gen und ver­ar­beit­en diese inner­halb unseres Unternehmens.

15.) Rechtswahl, Erfül­lung­sort, Gerichts­stand
Alle ver­traglichen Vere­in­barun­gen unter­liegen deutschem Recht. Erfül­lung­sort ist der Sitz der GETT Gerätetech­nik GmbH. Für Kau­fleute ist der Gerichts­stand der Sitz der GETT Gerätetech­nik GmbH.

Treuen, den 01. Feb­ru­ar 2011